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OGH-Urteile

Kein Wiederaufnahmegrund für Versehrtenrente

26.09.2023
Mann mit Krücke
Ein zweites, widersprüchliches Gutachten war kein Wiederaufnahmegrund.© mediaphotos – GettyImages.com

Die Klage eines Manns auf eine Versehrtenrente wurde rechtskräftig abgewiesen. Das medizinische Sachverständigengutachten hatte festgestellt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur kurze Zeit (vom 16. Mai 2014 bis 27. Juli 2014) 20 Prozent betragen hatte, anschließend auf zehn Prozent gesunken sei und schließlich (ab seiner Pensionierung per 1. Oktober 2015) nicht mehr vorgelegen sei.

Der Kläger begehrte daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Denn ein anlässlich der Verlängerung seines Behindertenpasses erstattetes Gutachten des Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hatte eine Behinderung von 70 Prozent attestiert.

Ein Wiederaufnahmegrund, so der OGH (10 ObS 24/23m), liegt aber nur vor, wenn etwa ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen, zur Zeit des Vorprozesses noch unbekannten wissenschaftlichen Erkenntnismethode beruht. Oder wenn das vorangegangene Gutachten auf einer unvollständigen Grundlage beruht, weil nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich ­waren. Ohne das Hinzutreten der­artiger Umstände gibt ein neues Gutachten kein neues ­Beweismittel ab, es lag kein Wieder­aufnahmegrund ­vor.

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