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OGH-Urteile
Keine freie Wahl beim gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Eine Frau begehrte einen Wechsel ihres gerichtlichen Erwachsenvertreters, statt ihres Bruders sollte sie künftig eine Freundin vertreten. Ihr Antrag wurde abgewiesen. Der OGH (2 Ob 227/23f) hielt dazu fest, dass eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person dann zu erfolgen hat, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Doch auch das neue Erwachsenenschutz-Gesetz gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters.
Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen, das nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen ist. Es ist auch auf dessen Befindlichkeit und seinen psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung kommen soll. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe besser geeignet ist als der bisherige Vertreter – dies wurde von der Frau aber gar nicht vorgebracht.