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OGH-Urteile
Küchenplatte als Unikat
Der Kläger bestellte eine Küche samt einer Arbeitsplatte aus Naturstein mit der Bezeichnung „Atlantic Stone Leather“. Der Preis für die Steinplatte inklusive Montage betrug 6.950 Euro. Nach dem Aufbau reklamierte der Kläger die Lieferung der Küchenplatte, weil diese gegenüber dem Ausstellungsstück eine erheblich abweichende Optik aufweise. Die beklagte GmbH tauschte die Platte nicht aus, der Kläger bezahlte den Kaufpreis nicht. Er begehrte den Austausch der Küchenplatte, die Beklagte die Zahlung.
Das Erstgericht wies das Austauschbegehren ab und gab dem Zahlungsbegehren der GmbH in Höhe von 3.475 Euro statt. Die Arbeitsplatte befindet sich in einem technisch einwandfreien Zustand und wurde mängelfrei verlegt. Der Mangel zeigt sich nur im Erscheinungsbild. Denn der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm Verbesserung wie auch Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. Die Rechtsansicht, dass die Verweigerung des Beklagten hier rechtens ist, weil es sich bei der Natursteinplatte um ein Unikat handelt, ist vertretbar. Damit hat der Kläger aber einen Anspruch auf Preisminderung, den die Vorinstanzen zu Recht mit 50 Prozent des Kaufpreises bemessen haben (6 Ob 202/24k).