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OGH-Urteile
Lockdown-Umsatzersatz
Eine Gastwirtin beantragte und erhielt für ihren Betrieb für November und Dezember 2020 einen Covid-19-Lockdown-Umsatzersatz, woraus die Bestandgeberin ableitete, dass keine Minderung des Pachtertrags eingetreten sei, weswegen die Pächterin den Pachtzins auch für diese Monate schulde. Der OGH (1 Ob 181/22g) bestätigte die Ansicht der Bestandgeberin. Die Richtlinien zum Umsatzersatz enthalten, anders als jene zum Fixkostenzuschuss, keine Bestimmung, wonach die Unternehmen zumutbare Maßnahmen setzen mussten, um ihre durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Somit existiert auch keine Rückzahlungspflicht, wenn der Unternehmer als Bestandnehmer eine Mietzinsminderung geltend macht.
Der Umsatzersatz knüpft an den Umsatz des Unternehmens im Vergleichsmonat des Vorjahres an und tritt damit an die Stelle des wegen des Lockdowns tatsächlich nicht erzielten Umsatzes. Die Gewährung einer solchen Förderung setzte voraus, dass der Unternehmer grundsätzlich über die Mittel verfügen musste, um (theoretisch) Umsatz zu erwirtschaften.
Wurde daher für einen Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, kann nicht vollständige Unbrauchbarkeit angenommen werden. Das hat – weil ein Pachtverhältnis vorliegt – zur Konsequenz, dass die Bestandnehmerin für diese Monate ebenfalls den vereinbarten Bestandzins schuldet.