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OGH-Urteile
Mindert Mietzinsgrenze den Wohnungswert?
Eine Gesetzesnovelle begrenzt bei nachträglicher Eigentumsübertragung von Wohnungen, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurden, für 15 Jahre die Mieterträge. Die Nutzungsberechtigte einer Wohnung, welcher der Erwerb dieser Wohnung angeboten worden war, fühlte sich dadurch gegenüber Käufern frei finanzierter Wohnungen benachteiligt.
Im Verfahren auf Preisüberprüfung führte der OGH (5 Ob 46/24m) allerdings aus, dass Käufer von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen durch die Nichtberücksichtigung der Mietzinsbegrenzung bei der Wertbildung nicht schlechtergestellt sind. Diese als Maßnahme zur Verhinderung von Spekulationen angeordnete vorübergehende Begrenzung des erzielbaren Mietzinses (und damit des Ertragswerts) ist für den diese Wohnung selbst nutzenden Erwerber ja nicht wirksam. Denn wenn er bzw. seine Familie in dieser Zeit das Objekt – wie vom Gesetzgeber intendiert – bewohnt, ist ein bloß hypothetischer Ertrag durch Vermietung für den Wert der Wohnung letztlich unbedeutend. Daher ist eine Berücksichtigung der befristeten Mietzinsbegrenzung als Abschlag bei der Wertermittlung der Wohnung nach den klaren Anordnungen des Gesetzes nicht zu rechtfertigen.