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OGH-Urteile
Missbräuchliche Klausel beim Küchenkauf
Ein Mann kaufte im Rahmen einer Baumesse am Stand der späteren Klägerin eine Einbauküche. In den AGB zum Kaufvertrag wurde für den Fall eines unberechtigten Vertragsrücktritts vereinbart, dass der Küchenhändler wahlweise einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 Prozent des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen kann. Da aus der geplanten Hausübernahme des Küchenkäufers nichts wurde, trat er vom Kaufvertrag zurück. Hierauf klagte das Unternehmen als Schadenersatz den Kaufpreis abzüglich dessen ein, was es sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart habe, wobei es sich aber nicht auf die Vertragsklausel, sondern auf Bestimmungen des Zivilrechts stützte.
Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine AGB-Klausel, die eine pauschale Stornogebühr von 20 Prozent des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, für den Verbraucher gröblich benachteiligend und daher nichtig.
Im vorliegenden Fall stellte der OGH (4 Ob 236/22t) die Abweisung der Klage durch das Erstgericht wieder her und verwies auf die Rechtsprechung des EuGH. Ein Gewerbetreibender, der dem Verbraucher eine missbräuchliche Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann keinen gesetzlich vorgesehenen Schadenersatz beanspruchen, der ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Dies dient dem langfristigen Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen – durch den Abschreckungseffekt, der darin besteht, dass diese Klauseln schlicht nicht anzuwenden sind.