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OGH-Urteile
Mit dem E-Scooter auf eigene Gefahr zur Arbeit
Der Kläger fuhr mit einem E-Scooter von seiner Wohnung zur Dienststelle. Bei einer Bremsung kam es aufgrund der nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E-Scooters, seiner geringen Lenkerbreite und der kleinen Räder zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie, die in Verbindung mit der feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads führte, wodurch der Kläger stürzte. Ohne die Fahrlinienverlagerung wäre der Kläger nicht gestürzt. Auch mit einem Fahrrad wäre er nicht zu Sturz gekommen.
Vor Gericht begehrte der Kläger von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB) die Feststellung, dass die von ihm erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls am Weg zur Arbeit seien, zudem forderte er eine Versehrtenrente. Damit war der Kläger allerdings auch beim OGH (10 ObS 55/24x) nicht erfolgreich. Zwar steht dem Versicherten die Wahl des Verkehrsmittels auf Arbeitswegen grundsätzlich frei. Allerdings ist die Grenze des Versicherungsschutzes zu bestimmen, also ob das unfallbringende Verhalten dem geschützten oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Bei Verwendung eines E-Scooters ist wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw. Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert, gerade die daraus resultierende besondere Gefahr – und keine allgemeine Weggefahr – führte zum Unfall des Klägers. Damit hat sich keine typische Gefahr eines Dienst- bzw. Arbeitsweges verwirklicht, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen soll.