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Update Handy-Servicepauschale
Musterurteile sind rechtskräftig
In den beiden Musterprozessen, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums gegen Magenta angestrengt hatte, hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Servicepauschale in Fitnesscentern sehr wohl auf die Telekom-Branche übertragbar sind.
Beide erstinstanzlichen Urteile bestätigten die Rechtsansicht der Konsumentenschützer und verurteilten Magenta zur Rückzahlung der eingehobenen Servicepauschale. Wichtig aber anzumerken: Diese Urteile wirken nicht gegenüber allen anderen betroffenen Kunden.
Dabei hat das erstinstanzliche Gericht auch festgestellt, dass der Telekom-Anbieter nicht berechtigt ist, bestehende Verträge im Falle einer Rückforderung der Servicepauschale zu kündigen, wie es Magenta in einem Fall versucht hatte. Laut den Urteilen gilt die Rückzahlungspflicht zudem auch für länger zurückliegende Zahlungen. Dadurch, dass die Einhebung der Servicepauschale auf einer unwirksamen Klausel beruhte, seien entsprechende Kundenzahlungen rechtsgrundlos erfolgt, sie können somit 30 Jahre lang (= die „lange Verjährungsfrist“) zurückgefordert werden.
Magenta hat gegen die erstinstanzlichen Urteile keine Berufung eingelegt. „Der Telekom-Anbieter hat die Urteile akzeptiert und die Servicepauschalen zurückbezahlt. Die Urteile sind rechtskräftig“, kann Rechtsanwalt Matthias Strohmayer, der für den VKI in beiden Verfahren als Klagsvertreter aktiv war, bestätigen. Laut Magenta liegt das daran, „dass wir uns aktuell ganz auf das große Verbandsklageverfahren konzentrieren“, so Unternehmenssprecher Christian Traunwieser, deshalb würde man mit einzelnen Kunden nicht bis in höhere Instanzen streiten wollen. Schließlich seien es weiterhin Kunden, mit denen man eine zufriedenstellende Lösung finden wolle.
Noch etwas ist Magenta-Sprecher Traunwieser wichtig zu sagen: „Es wurde von uns kein Tarif angewendet, der nicht jeweils von der RTR freigeben wurde.“ Dass nun Gebühren in Frage gestellt werden, die über 13 Jahre hinweg nach Prüfung der Regulierungsbehörde als zulässig gegolten haben, sei nicht nachvollziehbar.
Worum geht es beim von Magenta angesprochenen großen Verbandsklageverfahren? Ein solches wurde Anfang des Jahres von der Arbeiterkammer gegen A1, Magenta und Hutchinson Drei eingebracht, darin sollen entsprechende Klauseln zur Servicepauschale in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gerichtlich überprüft werden. Bis diese Verfahren höchstgerichtlich entschieden werden, wird es nach allgemeiner Einschätzung aber voraussichtlich noch bis 2025 dauern.
Dennoch hat Strohmayer insgesamt bereits in über 300 Fällen die Servicepauschale für einzelne Kunden zurückgeholt. Bisher hatten die Telekom-Anbieter Urteile in fast allen Fällen verhindert, indem sie die Servicepauschale, noch bevor ein Urteil ergehen konnte, vollständig zurückgezahlt haben. Mittlerweile gibt es aber auch insgesamt sechs Urteile (drei gegen Magenta, drei gegen A1). In den letzten beiden Verfahren hat A1 den Anspruch auf Rückzahlung sogar ausdrücklich anerkannt, sodass Anerkenntnisurteile ergehen konnten. Alle Urteile sind laut Strohmayer bereits rechtskräftig.
Für alle anderen Kunden, die in den letzten Jahren Servicepauschalen an ihre Telekom-Anbieter bezahlt haben, ändert der Sieg des VKI bei den eingangs erwähnten Musterverfahren allerdings nichts an ihrer Lage – die Urteile entfalten keine Rechtswirkung für andere Kunden.
Und auch bei den über 2.000 weiteren Kunden, die Strohmayer aktuell vertritt, zahlen die Telekom-Anbieter weiterhin nicht ohne Klagseinbringung vor Gericht. „Sie lassen es nach wie vor auf Gerichtsverfahren ankommen, bevor sie die Rückzahlung leisten“, kann Strohmayer berichten. Kundenfreundlicher hätten von Anfang an dagegen manche kleinere Anbieter agiert, die teils sogar direkt nach Aufforderung ihren Kunden die Serviceentgelte zurückbezahlt hätten.
Lesetipp: Nähere Informationen über den aktuellen Stand der Rückzahlungen aufgrund erwirkter Urteile findet sich auf der von Rechtsanwalt Matthias Strohmayer betriebenen Seite www.servicepauschale.at ; nähere Informationen zu den beiden gewonnenen Musterverfahren des VKI siehe www.vki.at .