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Steuer-Tipps
Neue Mitarbeitergewinnbeteiligung
Eine Neuerung der ökosozialen Steuerreform ist, dass seit 1. 1. 2022 Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei am Jahreserfolg des Unternehmens partizipieren können, und zwar bis zu 3.000 Euro pro Jahr (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG). Kürzlich hat das Finanzministerium (BMF) dazu nähere Informationen veröffentlicht.
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist demnach immer vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis (EBIT) zu verstehen. Gewinnbeteiligungen im Jahr 2022 beziehen sich daher auf Unternehmensgewinne des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.
Die Steuerbefreiung stellt einen Freibetrag dar. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich bis zu 3.000 Euro; daneben ist auch noch eine unternehmensbezogene Deckelung vorgesehen. Übersteigt die Summe der jährlichen Gewinnbeteiligung das Ebit aus dem Vorjahr, besteht keine Steuerfreiheit. Sobald eine maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung also steuerpflichtig. Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, z. B. von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.
Voraussetzung ist auch, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen geleistet werden, die Höhe muss jeweils sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Die Merkmale der definierten Gruppen müssen betriebsbezogen sein (z. B. alle Außendienst-, alle Schichtarbeiter, alle Arbeitnehmer mit Betriebszugehörigkeit ab fünf Jahren etc.). Eine Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb der Gruppe ist möglich, wenn sie sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Laut BMF darf die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden. Es darf sich aber um keine rein individuelle Zielvorgabe für den einzelnen Mitarbeiter handeln.
Wichtig auch: Die Mitarbeitergewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Allerdings können bisher individuell vereinbarte Prämien ohne Rechtsanspruch als steuerfreie Gewinnbeteiligung behandelt werden, wenn die oben geschilderten Kriterien alle erfüllt sind.