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Tipp der Woche
Pflichtpraktikum, Ferialjob, Volontariat: Was sind die Unterschiede
Pflichtpraktika sind von der jeweiligen berufsbildenden Schule (z. B. HAK, HTL, HLW, HBLA) vorgeschrieben. Im Gegensatz zum Ferialjob dienen sie rein der Ausbildung. Beim „echten Pflichtpraktikum“ suchen sich die Praktikanten ihre Tätigkeiten selbst aus. Der Arbeitgeber ist zu keiner Bezahlung verpflichtet, kann aber ein Taschengeld geben.
Beim arbeitenden Pflichtpraktikum ist der Praktikant in die betriebliche Organisation eingegliedert, arbeitszeit-, arbeitspflicht- und weisungsgebunden, es handelt sich hier rechtlich um ein Dienstverhältnis.
Dasselbe gilt für den klassischen Ferialjob. Als Ferialarbeiter oder Ferialangestellter geht man ein befristetes Dienstverhältnis mit klarer Erwerbsabsicht ein. Man wird nach dem jeweiligen Kollektivvertrag bezahlt und ist bei der Sozialversicherung vollversichert.
Wer auch ohne Verpflichtung vonseiten des Lehrplans in einen bestimmten Beruf „hineinschnuppern“ möchte, kann ein sogenanntes Volontariat anstreben. Mangels Pflichtpraktikum steht hier keine gesetzliche Unfallversicherung für Schüler bzw. Studierende zur Verfügung, deshalb muss der Volontär vom Unternehmen bei der AUVA zwecks Unfallversicherung angemeldet werden. Da aber auch hier der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, ist auch der Volontär nicht an betriebliche Arbeitszeiten gebunden, er ist auch nicht weisungs- und kontrollunterworfen in den Arbeitsprozess eingegliedert. Es liegt also kein Dienstverhältnis vor – und damit auch kein Anspruch auf Entgelt.
Aber: Bei Hilfsarbeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten ist der Zweck der Ausbildung zu hinterfragen, warnt die ÖGK. Ebenso, wenn das Volontariat eine bestimmte Dauer übersteigt!
Mehr zum Thema: Alle rechtlichen Hintergründe und Details finden Sie auf der GEWINN-Website unter https://www.gewinn.com/artikel/praktikum-oder-ferialjob