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OGH-Urteile
Philharmoniker gestohlen
Der Kläger kaufte von seinen Ersparnissen in mehreren Tranchen insgesamt 56 Philharmoniker-Goldmünzen bei seiner Bank und verwahrte diese in dem vom ihm dort angemieteten Sparkassenbuchschließfach. Er wusste zum Zeitpunkt der Einlagerung, dass er darin keine Goldmünzen einlagern durfte und dass diese Fächer dafür auch nicht geeignet sind.
Unbekannte Täter brachen im Juni 2020 in die Filiale ein und öffneten 317 der 500 Sparkassenbuchschließfächer, darunter auch das des Klägers.
Der Kläger begehrte von der beklagten Sparkasse 89.000 Euro für die Philharmoniker-Goldmünzen. Der OGH (5 Ob 41/23z) bestätigte die Abweisung dieses Begehrens und hielt fest, dass der Kundenbetreuer die Bedingungen der Benützungsvereinbarung für das Schließfach mit dem Kläger besprochen und diesen auch darauf hingewiesen hatte, dass diese Schließfächer nicht alarmgesichert sind. Außerdem befand sich bei den Schließfächern ein Hinweis darauf, dass darin ausschließlich Sparbücher und Sparkarten der Sparkasse verwahrt werden durften. Er hatte damit Kenntnis vom Risiko für die widmungswidrig von ihm dort eingelagerten Wertsachen. Eine Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Beklagte ist nicht erkennbar.