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OGH-Urteile
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Auf einem Friedhof wurde die Grabeinfriedung eines Familiengrabs samt Grabstein um rund 60 Zentimeter nach rechts versetzt, anstelle der Holzeinfriedung wurde eine aus Stein errichtet, sodass die Beisetzungsstelle der Mutter der Klägerin nunmehr zum Teil außerhalb der Grabeinfriedung lag. Sie klagte den Rechtsträger des Friedhofs sowie zwei Angehörige, die der Versetzung zugestimmt hatten, auf Wiederherstellung des vorigen Zustands. Die Beklagten hielten entgegen, es handle sich um eine „milde“ Maßnahme, welche die Zufahrt zur Kirche erleichtere. Der OGH (9 Ob 38/23p) bejahte allerdings eine Verletzung des Schutzes der Menschenwürde, der nach dem Tod als postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirkt. Dies betrifft auch die Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten nach dem ausdrücklichen oder hypothetischen Willen des Verstorbenen und danach dessen nächsten Angehörigen zu entscheiden ist. Die vorgenommene Veränderung hätte so auch der Zustimmung der Klägerin als Tochter bedurft. Ob die seit knapp einem halben Jahrhundert „erschwerte“ Zufahrt zum Kirchengebäude nach der Friedhofsordnung eine Versetzung oder Auflassung des Grabes rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, denn die Beisetzungsstelle der Mutter der Klägerin wurde ja nicht verlegt oder aufgelassen.