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OGH-Urteile
Produkthaftung für Hüfte?
Im Jahr 2010 wurde einem Mann eine Hüftprothese eingesetzt. Im November 2017 kam es aufgrund eines Konstruktionsfehlers zu einem Bruch im Bereich des Halsteils des Implantats, wodurch ein operativer Austausch der Prothese vorgenommen werden musste. Der Bruch des Prothesenschafts nach wenigen Jahren ist keine normale Verschleißerscheinung und unterschreitet die zu erwartende Haltbarkeit eines Implantats. Der Mann brachte eine Schadenersatzklage gegen den Hersteller der Prothese ein, doch diese wurde nun letztinstanzlich abgewiesen (9 Ob 54/23s).
Eine Haftung nach dem Produkthaftgesetz (PHG) setzt einen Produktfehler voraus, der vorliegt, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Hüftprothese erfüllte zwar nicht die berechtigte Erwartung und verursachte eine Körperverletzung. Eine erhöhte Komplikationsrate durch Prothesenbrüche war in der Fachwelt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aber noch nicht bekannt. Das Produkt entsprach dem damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik, was eine Haftung nach dem PHG ausschließt.