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Arbeitsrechtliche Fragen zum Urlaub
Reif für die Insel?
Eine Woche auf Korfu, zwei Wochen in den Salzburger Bergen, drei Wochen quer durch die USA. Die aktuellen Urlaubspläne sind so vielfältig wie die Menschen, die sie schmieden. In den meisten Fällen heißt es dabei „oder“, nicht „und“. Denn sechs Wochen Urlaubsanspruch stehen den meisten Arbeitnehmern erst nach 25 anrechenbaren Dienstjahren zu. Es sei denn, ein Kollektivvertrag gewährt großzügigere Ansprüche.
Wegen fünf Wochen, sprich 30 Werktagen jährlichem Urlaubsanspruch sollte man sich hierzulande aber nicht beschweren – laut EU-Recht stehen Arbeitnehmern nur mindestens vier Urlaubswochen zu. Und zwar deshalb, weil einige Länder, etwa Deutschland, Italien, Belgien oder die Niederlande, nur 20 Tage, also vier Wochen Mindesturlaub bieten. Freilich sorgen auch dort vorteilhaftere Zusatzregelungen für teils mehr Urlaubstage.
Drei Wochen am Stück?
Laut Urlaubsgesetz muss der Urlaub „in zwei Teilen verbraucht“ werden und ein Teil mindestens sechs Werktage umfassen. „Dabei hat der Gesetzgeber an den Erholungswert gedacht. Das ist aber veraltet“, weiß Albert Werfring, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien. Laut Judikatur ist daher auch das Konsumieren des Urlaubs in Einzeltagen möglich.
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