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Reiseveranstalter FTI insolvent
Die Insolvenz des drittgrößten Reisekonzerns Europas, FTI Touristik, so kurz vor dem Sommer wird leider vielen den wohlverdienten Urlaub verderben.
© mauritius images/Alamy Stock Photos/Olena Holubova

GEWINN-Tipp der Woche

Reiseveranstalter FTI insolvent

Sollten auch Sie zu den Betroffenen zählen: Wie bekommt man sein Geld retour, nachdem der ­deutsche Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat?

Von Susanne Kowatsch

05.06.2024

Die FTI Touristik GmbH, Europas drittgrößter Reisekonzern, hat am 3. Juni einen Antrag auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht München gestellt. Noch nicht begonnene Reisen werden ab sofort nicht mehr oder nur noch teilweise durchgeführt werden. Wie viele österreichische Reisende um ihren gebuchten Urlaub umfallen, ist derzeit noch unklar.

Betroffen sind jedenfalls laut Informationsseite von FTI (www.fti-group.com/de/insolvenz) die Marken FTI, die BigXtra Touristik GmbH und die Mietfahrzeugsmarken DriveFTI und Cars and Camper. Buchen konnte man deren Leistungen nicht nur auf FTI-eigenen Buchungsplattformen wie fti.at, sondern auch auf Onlinebuchungsplattformen wie sonnenklar.tv, Check24, Ab in den Urlaub, Holidaycheck etc.

Wer jedoch auf einer Seite wie fti.at oder sonnenklar.tv eine Reise bei einem nicht zur FTI Group gehörenden Reiseanbieter gebucht hat (z. B. Tui, Alltours, Dertour etc.), ist ausdrücklich nicht von der Insolvenz betroffen.

Pauschalreiserichtlinie hilft

Fix ist: Wer eine Pauschalreise bei FTI gebucht hat, unterliegt, was die Insolvenzabsicherung betrifft, jedenfalls deutschem Recht. Grundsätzlich schützt die europäische Pauschalreiserichtlinie in Fällen wie diesen – sie sorgt dafür, dass betroffene Kunden, die ihre Reise nun nicht antreten können, ihr Geld zurückerhalten. Die Richtlinie sieht vor, dass

  • für den Fall, dass eine gebuchte und bezahlte Pauschalreise nicht angetreten werden kann, der Insolvenzabsicherer (in Deutschland der Deutsche Reisesicherungsfonds) den gesamten Reisepreis den Kunden zu ersetzen hat,
  • wenn eine Pauschalreise bereits angetreten wurde, der Insolvenzabsicherer die ordnungsgemäße Heimreise organisiert bzw. Mehrkosten für die Reisenden ersetzt werden,
  • der Insolvenzabsicherer 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss.

Allerdings: Hat man nur eine touristische Einzelleistung bei FTI gebucht, wie beispielsweise nur einen Mietwagen oder ein Wohnmobil über DriveFTI oder Cars and Camper, zählt dies nicht als Pauschalreise und unterliegt nicht dem Schutz der Pauschalreiserichtlinie. Hier müssen Forderungen direkt im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht München (es gilt deutsches Recht) geltend gemacht werden, im besten Fall erhält man am Ende eine (voraussichtlich geringe) Quote seiner Forderung ausbezahlt.

Schlechte Erinnerungen an Thomas Cook

Trotz der Richtlinie gab es allerdings auch für heimische Kunden ein unangenehmes Erwachen, als im Jahr 2019 der britische Reiseveranstalter Thomas Cook in die Insolvenz geschlittert war. Kurz darauf erwischte es auch dessen deutsche Tochter, über die auch österreichische Urlauber häufig gebucht hatten. „Sie konnten nur mit rund 17 Prozent ihrer Forderungen abgefunden werden, weil die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in Deutschland nicht richtlinienkonform war. Erst nach einer Staatshaftungsklage des VSV gegen Deutschland und auf Druck der Kunden hat Deutschland dann die Restbeträge jenen bezahlt, die sich – in einer langen Prozedur – dafür angemeldet haben“, erinnert Miriam Faber, Juristin des heimischen Verbraucherschutzvereins VSV.

Ihr aktueller Tipp: „Wir raten Betroffenen, Ansprüche auf Rückzahlung des bezahlten Reisepreises mit eingeschriebenem Brief samt Rückschein beim Abwickler geltend zu machen“, so Faber, denn „sollten die Ansprüche nicht oder nur teilweise erfüllt werden, dann bietet der VSV Hilfestellung und wird eine Sammelaktion zur Durchsetzung der Ansprüche starten“.
Allerdings: Im Moment ist noch kein Insolvenzverwalter benannt, Informationen dazu folgen in den nächsten Tagen.

Neuer deutscher Sicherungsfonds

Voraussichtlich klappt es diesmal aber ohnehin besser. Denn als Lehre aus dem Debakel um Thomas Cook wurde in Deutschland im Jahr 2021 der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) geschaffen und die Richtlinie wird nun besser umgesetzt. Der Fonds kümmert sich seither um die Erstattung von Vorauszahlungen betroffener Kunden bzw. um die Unterbringung und den Rücktransport bereits im Urlaub befindlicher Kunden, sobald ein Reiseveranstalter in Insolvenz geht. Die FTI-Insolvenz ist nun die erste große Bewährungsprobe des jungen Sicherungsfonds.

Aktuell informiert der DRSF auf seiner Seite (https://drsf.reise), dass er „im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen wird, dass geleistete Zahlungen erstattet werden“. Er werde sich hierzu mit betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in Verbindung setzen, sobald die von den Insolvenzen betroffenen Reiseanbieter dem DRSF die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. In der E-Mail erhält man dann einen Link zum Online-Erstattungsportal, wo man den Antrag auf Erstattung einreichen kann.

Tipp: Um das Ganze zu beschleunigen, kann es aber sicherlich nicht schaden, in seinen Unterlagen nach dem sogenannten Sicherungsschein zu suchen und sich selbst beim darin angegebenen Insolvenzversicherer (üblicherweise dem DRSF) zu melden.

Aufgrund des hohen Andrangs muss man sich wohl auf eine längere Wartezeit einstellen. Zum Vergleich: Beim deutlich kleineren deutschen Reiseveranstalter Attika Reisen dauerte es vom Antrag auf Insolvenzeröffnung Ende November 2023 bis zur ersten E-Mail an betroffene Kunden durch den DRSF Ende März knapp vier Monate. Derzeit ist man dort gerade beim Prüfen und Erstatten der Zahlungen.

Reisende, die gerade irgendwo festhängen, sollen sich dagegen unter der Notfallnummer +49 89 710451498 melden. Müssen sie nun gewisse Aufwendungen für die Rückbeförderung selbst tragen, oder müssen sie wegen der Insolvenz nochmals Leistungen erbringen (z. B. das Hotel zahlen), dann können diese ebenfalls über die DRSF geltend gemacht werden. Verbraucher sollten jedenfalls alle Zahlungen, die sie nun noch zusätzlich leisten mussten, gut dokumentieren, rät der Verein für Konsumenteninformation – insbesondere Rechnungen aufheben.

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