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OGH-Urteile
Rodelunfall
Auf einem Rodelhang kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den auf einem Plastikbob sitzenden siebenjährigen Zwillingen des Beklagten und dem auf der Rodelpiste stehenden Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls talwärts blickte und nicht auf Rodelnde achtete. Der Rodelhang wird seit Jahrzehnten von Familien und Kindern verwendet. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen.
Laut OGH (5 Ob 67/23y) richtet sich die Frage, ob eine aufsichtführende Person, die zwei Kindern gemeinsam das Rodeln in einem Plastikbob auf einer Rodelwiese ermöglicht, dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzt, nach dem Alter, der körperlichen Konstitution und bisherigen Erfahrung der Kinder, den Schnee- und Sichtverhältnissen und der Beschaffenheit des Bobs. Der von den Kindern des Beklagten verwendete Bob sei „allgemein gebräuchlich“. Die Kinder seien unmittelbar davor ohne Probleme gerodelt. Der Beklagte hat seine Aufsichtspflichten nicht dadurch verletzt, dass er seinen siebenjährigen Kindern das Rodeln nicht verboten hat.