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OGH-Urteile
Sachverständiger darf Methode wählen
2017 kam es in einer Zahnarztpraxis zu einem Wasserschaden. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wurde dem Zahnarzt für die Monate Juni und Juli ein Verdienstentgang von 28.000 Euro zugesprochen. Dagegen wandten sich die Vermieter, sie waren mit der Methodenwahl des Sachverständigen unzufrieden. Das Gericht hätte diesem vorgeben müssen, dass nach Kalenderjahren gerechnet werden müsse und nicht in kürzeren Zeiträumen, da ein Zahnarzt aufgrund von Aufholeffekten übers Jahr gerechnet keinen Verdienstentgang erleiden würde. Der Sachverständige hatte dagegen einen fiktiven Deckungsbeitrag für die Monate Juni und Juli 2017 ermittelt und den tatsächlich erzielten Deckungsbeiträgen gegenübergestellt.
Die Revision wies der OGH zurück (10 Ob 44/22a). Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit, wobei dieser aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen hat, die sich am besten zur Klärung der strittigen Tatfragen eignet. Daher hat das Gericht dem Sachverständigen auch keine bestimmte Methode vorzugeben.