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OGH-Urteile
Schattengrundstück
Die Klägerin ist seit 2014 Eigentümerin von Hanggrundstücken, auf denen eine mittelalterliche Burg errichtet ist. Diese sind von Grundstücken der Beklagten umgeben, auf denen sich seit jeher Wald befindet, auch bereits beim Kauf.
Laut Klägerin habe es die Nachbarin aber zu unterlassen, ihr Grundstück in einer die Benützung „wesentlich“ beeinträchtigenden Weise zu beschatten, „insbesondere durch Aufzucht von sehr hohen Bäumen an der unmittelbaren Grundstücksgrenze“.
Der OGH (4 Ob 44/23h) bestätigte die Abweisung dieser Klage. Ein Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Eine bloß „wesentliche“ Beeinträchtigung reicht hingegen nicht. Zutreffend hatte schon das Berufungsgericht erkannt, dass jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, nicht die Beseitigung des Walds fordern kann.