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OGH-Urteile
Scheidungskater
Nach Scheidung der Ehe beantragte der Mann die Zuweisung des Katers. Er habe eine stärkere gefühlsmäßige Bindung zu dem Tier als die Frau, die den Kater heimlich aus der Ehewohnung und seinem gewohnten Umfeld – zu dem auch eine weitere (beim Mann verbliebene) Katze gehört habe – verbracht habe. Dies sei „tierschutzrechtlich bedenklich“ und zeige, dass sie nicht in der Lage sei, sich um das Tier zu kümmern.
Der OGH (1 Ob 254/22t) verwies darauf, dass Haustiere für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln sind. Dem Grundsatz der Billigkeit entspricht es in diesem Fall, mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu dem Tier abzustellen. Für die Abwägung, welcher Ehegatte eine intensivere Beziehung zu einem Tier hat, kann auch die während der Ehe erfolgte Sorge für dieses berücksichtigt werden. Führt dies zu einem klaren Ergebnis, ist dieses für dessen Zuweisung primär maßgeblich, es sei denn, die Zuteilung an jenen Ehegatten, der die stärkere Bindung zum Tier hat, wäre mit dem Tierschutz unvereinbar. Hier hatte der Mann Kater F. nach dem Tod einer durch die Frau in die Ehe eingebrachten Katze erworben. Damit dieser nicht allein sei, nahm das Ehepaar eine weitere Katze auf. Die emotionale Bindung des Mannes zum Kater ist stärker als jene der Frau zu diesem. Der Mann leistete für den anfangs „sozial auffälligen“ Kater die „Erziehungsarbeit“ und spielte mit ihm. Somit bekam der Mann den Kater.