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OGH-Urteile
Sendemast auf dem Dach
Ein Wohnungseigentümer im obersten Stockwerk klagte einen Kommunikationsanbieter, der aufgrund eines Mietvertrages mit der Eigentümergemeinschaft auf dem Gebäude eine Sendemastenanlage (Mobilfunkstation) inklusive Klimagerät errichtet hatte. Und zwar auf Beseitigung und Unterlassung der Liegenschaftsnutzung. Der Errichtung war nach einem (gerichtlich unbekämpftem) Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgt, wobei damals keine Skizzen oder genaueren technischen Beschreibungen zur Situierung der Sendemastanlage vorlagen. Für die Liegenschaft sind faktisch zwei Hausverwaltungen tätig.
Der OGH (6 Ob 9/23a) bestätigte die Abweisung der Klage. Dem Verwalter kommt auch in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung eine unbeschränkbare Formalvollmacht zu, weshalb selbst eine im Innenverhältnis pflichtwidrig unterlassene Einholung eines Wohnungseigentümerbeschlusses auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften grundsätzlich keine Auswirkungen hat. Zur Frage, ob mehrere Hausverwaltungen für ein Haus zulässig sind, stellte der OGH fest, dass zwar eine Parallelverwaltung durch
mehrere Verwalter unzulässig ist. Hier hat aber die Verwaltung der unteren Stockwerke den durch die andere Verwaltung geschlossenen Mietvertrag genehmigt. Er ist daher wirksam.