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OGH-Urteile
Snowpark-Rules
Der damals 16-jährige Kläger verletzte sich im Rahmen eines Schulskikurses im Snowpark in dem von der Beklagten betriebenen Skigebiet schwer. Er hatte – wie auch die übrigen Schüler seiner Skikursgruppe und der die Gruppe leitende Lehrer – vor dem Einfahren in den Snowpark die im Eingangsbereich angebrachte gelbe Hinweistafel mit „Snowpark Rules“ nicht beachtet. Entgegen den Anweisungen auf dieser Tafel nutzte er sogleich die größte im Snowpark vorhandene Schanze, noch dazu mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Im Anlaufbereich war vor der Schanze in Anfahrtsrichtung ein gelbes Transparent mit der Aufschrift „Langsam/Slow“ angebracht.
Der OGH (3 Ob 237/24k) sah keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Betreiberin des Snowparks. Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Eine Schwierigkeitsbewertung der einzelnen Hindernisse in einem Snowpark (z. B. blau/rot/schwarz) oder eine Aufsicht an den Eingängen war nicht Stand der Technik. Aufgrund der Frequenz der Benutzer und weil der Betreiberin nicht bekannt ist, wer welche Hindernisse nutzen möchte, wäre ein Gespräch mit jedem einzelnen Besucher gar nicht durchführbar.