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Steuer-Tipps
Spenden für die Ukraine
Unternehmen können (gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG) Spenden in Form von Geld und Sachwerten, die sie aufgrund akuter Katastrophen im Inland wie im Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abschreiben. Unter den Katastrophenbegriff fallen auch kriegerische Ereignisse bzw. Flüchtlingskatastrophen wie jene in der Ukraine. Dieser Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist aber eine gewisse Werbewirksamkeit. Hohe Anforderungen an diese Werbewirksamkeit werden allerdings nicht gestellt. Es genügt, darüber z. B. in Kundenschreiben zu berichten, eine mediale Berichterstattung darüber, aber auch ausgehängte Spendenhinweise in der Auslage, im Geschäft, am Firmen-Pkw oder auf der Homepage. Das Unternehmen kann auch im Rahmen der Eigenwerbung auf diese Spende hinweisen. Gespendet werden kann hier an wen auch immer, seien es Gemeinden, NGO oder Private.
§ 4a EStG kennt eine zweite Möglichkeit, Spenden steuerlich abzusetzen, und zwar für Private wie Unternehmen in Höhe von maximal zehn Prozent des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder der Gesamteinkünfte (bei Sonderausgaben von Privatpersonen). Private können nur Geldspenden absetzen, Unternehmen auch Sachspenden. Spenden sind hier aber nur absetzbar, wenn es sich um einen begünstigten Spendenempfänger handelt, entweder laut Gesetz (z. B. Universitäten, Museen) oder weil sie auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger stehen – sie findet sich auf www.bmf.gv.at (unter „Services“).