Hauptinhalt
Was man heuer noch tun sollte und was 2023 kommt
Steuertipps zum Jahresende
Von der Absetzbarkeit für Homeoffice über die neuen Öko-Sonderausgaben, bis hin zu den steuerfreien Geschenken vom Arbeitgeber, Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen, Forschungsprämie und Co. ist heuer einiges zu bedenken.
Für Arbeitnehmer
Neu: Öko-Sonderausgaben
Während uns die altgewohnten Topfsonderausgaben für Prämienzahlungen in die Lebensversicherung und Co. seit 2020 abhandengekommen sind, lassen sich „normale“ Sonderausgaben weiterhin nützen. Etwa für Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten, aber auch Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge und Spenden werden mittlerweile üblicherweise ohnehin automatisch abgezogen.
Heuer neu dazugekommen ist aber die Möglichkeit, Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder auch für die Umrüstung auf ein klimafreundlicheres Heizsystem als Sonderausgaben geltend zu machen. Sofern für die thermische Sanierung mehr als 4.000 Euro bzw. mindestens 2.000 Euro beim Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) ausgegeben wurden, steht im Jahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale von 800 Euro bzw. 400 Euro zu. Das Pauschale kann für insgesamt fünf Jahre in Anspruch genommen werden.
Wichtig: „Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann für heuer nur dann geltend gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Förderantrag nach dem 1. April 2022 eingebracht wurde und die Förderung nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt wurde“, erklärt Silvia Frasch, Steuerberaterin bei LBG Österreich.
Wertpapierverluste realisieren
Wer im heurigen Jahr bereits Verluste aus Wertpapierverkäufen eingefahren hat, aber zeitnah eine Position mit Gewinn zu verkaufen plant, sollte das am besten noch heuer tun. Denn „ein Wertpapierverlust ist nicht ins nächste Kalenderjahr übertragbar, er geht verloren“, erklärt Frasch. Ziel sollte daher immer sein, Verluste möglichst zeitnahe zu verwerten. „Verluste aus Wertpapiergeschäften können auch mit Anleihenzinsen, Aktiendividenden oder Ausschüttungen aus GmbHs gegengerechnet werden“, so Frasch. Voraussetzung ist, dass Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen stammen, die alle dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen.
Wichtig: Seit dem Jahr 2022 werden auch Kryptowährungen, die nach dem 28. 2. 2021 erworben wurden, zum Zuflusszeitpunkt mit 27,5 Prozent besteuert.
Jetzt weiterlesen
Sie haben bereits ein GEWINN-Abo?
Sichern Sie sich jetzt Ihr Angebot und lesen Sie weiter
Zu den Angeboten