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OGH-Urteile
Strittiger Stornogrund
Der Kläger hatte vom 28. März 2020 bis 4. April 2020 einen Heliskiing-Urlaub in Alaska samt Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska gebucht und die Reise mit einer „All-Risk-Stornoversicherung“ abgesichert. Diese schloss einen Versicherungsschutz für Ereignisse, die infolge von Epidemien und Pandemien auftreten, aus. Am 13. März 2020 trat wegen der Ausbreitung des Coronavirus ein allgemeines Einreiseverbot in die USA für Reisende aus dem Schengenraum in Kraft. Am 18. März 2020 zog sich der Kläger auf der Stiege seines Wohnhauses eine Sprunggelenksverletzung zu, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Am 20. März 2020 stornierte er seinen Urlaub. Dafür musste er hundert Prozent Stornokosten entrichten – und reichte Klage auf Ersatz dieser Kosten gegen die Versicherung ein. Diese wendete ein, die Verletzung des Klägers sei für den Schadeneintritt nicht kausal gewesen, denn der Schaden sei bereits durch das Einreiseverbot eingetreten.
Der OGH (7Ob 203/22m) gab der Klage jedoch statt. Der Fall des Einreiseverbots ist schon von der primären Risikoumschreibung zum Storno gar nicht erfasst. Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich daher kein im Rahmen der Stornoversicherung des Klägers versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des Klägers lag somit auch noch gar kein Versicherungsfall vor.