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OGH-Urteile
Trickbetrug
Die Klägerin wurde im September 2022 Opfer eines Trickbetrugs durch unbekannte Täter. Diese hatten sie telefonisch davon überzeugt, dass der Verdacht eines geplanten Einbruchsdiebstahls bestehe und Kassiere in drei Filialen der beklagten Bank darin involviert seien. Der unbekannte Anrufer, der sich als Polizist ausgab, wusste über die genauen Einlagenstände von Spar- und Girokonto der Klägerin Bescheid. Aufgrund der Anweisungen des Anrufers behob die Frau bei drei Filialen der Beklagten am selben Tag Beträge in Höhe von zwei Mal 15.000 Euro und einmal 6.000 Euro und übergab diese außerhalb der Filiale einem weiteren unbekannten Täter, der sich ebenso als Polizist ausgab.
Ihre Schadenersatzklage gegen die Bank auf Zahlung von 36.000 Euro wurde abgewiesen. Der OGH (9 Ob 17/24a) hielt dazu fest, dass die Frage, ob die beklagte Bank ihren vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ausreichend nachgekommen ist, dahingestellt bleiben kann. Denn der Klägerin sei der Beweis der Kausalität einer allfälligen Hinweispflichtverletzung nicht gelungen, konnte doch gerade nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Behebungen nicht durchgeführt hätte, wenn sie mündlich durch den Kassier über wiederholt in dieser Art stattgefunden habende Betrugsfälle informiert worden wäre. Die entsprechende Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft die geschädigte Klägerin.