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OGH-Urteile

Überwachungspflichten im „Spaßhaus“

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

27.08.2024
Spaßhaus
Unfall im „Spaßhaus“: Es wäre eine Überwachung durch einen Mitarbeiter unmittelbar neben dem Förderband geboten gewesen, befand der OGH.© DebraMillet GettyImages.com

Auf einem Jahrmarkt kam die Klägerin in einem „Spaßhaus“, das mit einem Förderband, beweglichen Wackelböden und einer rollenden Tonne ausgestattet war, zu Sturz. Dabei verfingen sich ihre Haare im weiterlaufenden Förderband und wurden bis zur Kopfhaut eingezogen. Es vergingen mindestens 30 Sekunden, bis das Band gestoppt wurde. Sie verletzte sich, zu ihrer Rettung mussten die Haare abgeschnitten werden. Der OGH (1 Ob 80/24g) stellte die Entscheidung des Erstgerichts, welches der   auf Schmerzensgeld gerichteten Schadenersatzklage Folge gab, wieder her. Fun- bzw. Spaßhäuser sind darauf ausgerichtet, Besucher zu Unterhaltungszwecken aus dem Gleichgewicht zu bringen, Stürze sind zu erwarten. Angesichts der auf der Hand liegenden Gefahren hätte die beklagte Betreiberin auf ­geeignete Weise dafür sorgen müssen, dass in weniger als 30 Sekunden mit einem Notstopp reagiert wird. Die ­Videoüberwachung durch eine nicht schwenkbare Kamera, bei der es durch davor stehende Personen immer wieder zu Sichtbehinderungen kam und  bei der sich der mit der Überwachung befasste Mitarbeiter auch um die Animation der Gäste kümmern musste, war unzureichend.

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