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OGH-Urteile
Umgang mit einer Sektflasche
Am Etikett auf der Rückseite der von der beklagten Sektkellerei vertriebenen Sektflasche findet sich der Warnhinweis: „Glasflasche steht unter Druck – kann bei Gewaltanwendung bersten (Splitterflug), nicht stoßen!“ Der Kläger stieß jedoch bei der Umlagerung der Flasche heftig gegen einen harten Gegenstand, wodurch es zu einem Scharnierbruch kam, die Flasche explodierte und der Kläger zog sich Schnittwunden zu.
Auf Produkthaftung gestützt forderte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Der OGH (9 Ob 99/22g) bestätigte die Abweisung der Klage. Zwar ist für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind. Ein mit unüblich hoher Krafteinwirkung ausgeführter Stoß mit der Sektflasche gegen einen harten Gegenstand stellt jedoch kein sozialübliches Verhalten dar und musste für die Beklagte auch nicht vorhersehbar sein. Es lag auch weder ein Konstruktions- noch ein Materialfehler der Flasche vor.
Dass eine Sektflasche unter beachtlichem Druck steht („Korkenknallen“) und insofern mit einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche („Zischen beim Öffnen“) nicht vergleichbar ist, gesteht auch der Kläger zu. Vom Benützer einer Sektflasche ist daher ein weitaus sorgfältigerer Umgang zu erwarten als von jenem einer kohlensäurehaltigen Mineralwasserflasche.