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OGH-Urteile
Unbeaufsichtigte Hofhündin
Schon die Vorinstanzen bejahten die Haftung der beklagten Hundehalterin. Ihre nicht angeleinte und gänzlich unbeaufsichtigt vor ihrem Gehöft herumlaufende Hündin war auf die auf dem Güterweg mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende Klägerin zugelaufen und hatte sie angebellt, sodass diese aus Angst auswich und – ohne vorangehenden Kontakt mit der Hündin – dabei zu Sturz kam.
Der OGH (2 Ob 71/23i) bestätigte diese Ansicht und verwies darauf, dass der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallzeitpunkt schon auf der Straße oder noch auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, nicht bedeutet, dass sich nicht die besondere Tiergefahr verwirklicht hätte. Diese besteht darin, dass auch gutmütige Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen Schaden stiften können.
Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis, für die nach den Umständen erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben, nicht gelungen. Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Das Auslenkmanöver der Klägerin stellt eine entschuldbare Schreckreaktion dar, die kein Mitverschulden begründet.