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OGH-Urteile
Unfall mit E-Scooter
Die Klägerin wollte mit ihrem E-Scooter eine Kreuzung queren, wobei sie mit einem rechts abbiegenden Lkw kollidierte. Sie kam zu Sturz und wurde von den rechten Hinterrädern des Beklagtenfahrzeugs überrollt. Das Erstgericht ging von einem gleichteiligen Mitverschulden der Klägerin an diesem Unfall aus und wies ihr Schadenersatzbegehren über 124.534,35 Euro zur Hälfte ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und trug dem Erstgericht Erhebungen zu einer allfälligen Reaktionsverspätung der Klägerin auf.
Der OGH (2 Ob 92/24d) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. E-Scooter-Fahrern ist das Fahren auf jenen Fahrbahnen, auf denen auch das Radfahren zulässig ist, erlaubt. Bei berechtigter Benützung der Fahrbahn auf dem freigegebenen Fahrstreifen haben sie das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale. Der einbiegende Lkw war verpflichtet, der Klägerin als berechtigter Fahrstreifenbenützerin das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn bei Grünlicht zu ermöglichen. Der Klägerin kann allenfalls eine Reaktionsverspätung vorgeworfen werden, was im weiteren Verfahren zu klären ist.