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OGH-Urteile
Unterhalt nach Auszug des Vaters
Die Eltern des dreijährigen Kindes leben seit 10. 9. 2023 – dem Auszug des Vaters – getrennt. Der Sohn hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter auf, sein Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater beträgt monatlich 540 Euro. Der Vater zahlte jedoch für den Monat September nach dem Auszug (10. 9. bis 30. 9. 2023) keinen Kindesunterhalt.
Der OGH (1 Ob 118/24w) bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass Geldunterhalt erst mit dem auf die Umstandsänderung folgenden Monatsersten zu bezahlen wäre, nicht. Lebt das Kind mit den unterhaltspflichtigen Eltern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, haben beide Elternteile Naturalunterhalt zu leisten, also die angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- und Dienstleistungen zu befriedigen. Bei Haushaltstrennung ist anstelle des Naturalunterhalts Geldunterhalt zu leisten. Ein Zeitraum, in dem ein Unterhaltspflichtiger überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist der Unterhaltsregelung des § 231 ABGB fremd. Dem Kind steht daher auch für den Restmonat September Geldunterhalt zu.