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OGH-Urteile
Verlassen der Wohnung
Das geschlossene, aber nicht versperrte Eingangstor eines Hauses wurde durch das Einbringen eines speziellen Werkzeugs zwischen dem Türblatt und dem Stehflügel geöffnet. Die Täter gelangten so ins Stiegenhaus und von dort in den unversperrten Wohnbereich der Mutter der Versicherten, wo sie aus einer Kommode – von der im Garten befindlichen Klägerin unbemerkt – Gegenstände entwendeten. Der Klage auf Zahlung von 41.200 Euro aus der Haushaltsversicherung (u. a. gegen Einbruchdiebstahl) hielt die beklagte Versicherung Artikel 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entgegen, wonach eine Wohnung zu versperren ist, wenn sie von allen Personen verlassen wird.
Ihr Einwand, sie sei daher leistungsfrei, blieb aber erfolglos – sie muss zahlen. Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also auch von Außenbereichen wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten. Keinesfalls wird er annehmen, durch einen Aufenthalt in seinem Garten das Objekt zu verlassen und damit unbefugtes Eindringen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Das bloße Zuziehen von einer mit starrem Außenknauf versehenen Außentüre bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten begründet den Vorwurf, der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt, nicht. Ebenso wenig, dass sich die Klägerin mehr als eine Stunde im Garten aufhielt und den Eingang und die Türen nicht im Blick behalten konnte (7 Ob 180/23f).