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OGH-Urteile
Verwirkter Unterhaltsanspruch
Die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden. In der Folge schickte diese ihrem vermögenden Ex-Mann unzählige Kurznachrichten mit Gewalt- und Morddrohungen und griff ihn auch tätlich an. Ihr gegen den Mann gerichteter Antrag auf vorläufigen Unterhalt in Höhe von monatlich 33.000 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, sie habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Der OGH bestätigte dies (1 Ob 22/24b) und verwies darauf, dass eine vollständige Unterhaltsverwirkung den völligen Verlust des Ehewillens des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraussetzt. Dieser muss sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinweggesetzt haben. Dem Argument der Frau, ihre Drohungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen seien bloß eine Reaktion darauf, dass der Mann die Wohnung mit den Kindern verlassen habe, ist entgegenzuhalten, dass ihr Verhalten jedes noch tolerierbare Ausmaß weit überschritten und sie sich über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinweggesetzt hatte. Darüber hinaus war der Auszug des Mannes mit den Kindern eine Reaktion darauf, dass sie die Wohnung (vorübergehend) verlassen und dabei die Kinder mit dem Kindermädchen zurückgelassen hatte, mehrere Tage nicht erreichbar war und eine (auch für die Kinder) bedrohliche „Installation“ mit einem Messer, einer Kinderstatue und Bildern der eigenen Kinder hinterlassen hatte. Auch dass der Mann der Frau in der Folge den Kontakt mit den Kindern verweigerte, stellte eine Reaktion auf deren Verhalten dar.