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OGH-Urteile
Verwirkter Unterhaltsanspruch
Während aufrechter Ehe verkaufte die Frau ein Bild, von dem sie wusste, dass es im Alleineigentum ihres Mannes stand, um rund 700.000 Euro, ohne ihn darüber zu informieren. Ihr im Scheidungsverfahren gestellter Provisorialantrag auf Zuerkennung einstweiligen Ehegattenunterhalts und eines Prozesskostenvorschusses wurde abgewiesen, da das Gericht dem Einwand des Mannes, sie habe durch den heimlichen Verkauf ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, folgte. Der OGH (1 Ob 160/24x) bestätigte diese Ansicht nun. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sei missbräuchlich erfolgt. Der Verkauf des wertvollen Bildes erfüllt, objektiv schwerwiegend, den Straftatbestand der Unterschlagung. Für das schwere Verschulden der Frau spricht, dass sie den Verkauf des Bildes sowie bis zuletzt auch den Verkaufserlös und die Identität des Käufers verheimlichte. Zudem erhielt sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von ihrem Mann einen monatlichen Geldunterhalt von 5.000 Euro, zusätzlich zahlte er die Kosten des von der Frau weiter bewohnten Hauses von monatlich rund 9.000 Euro. Ihr Argument, der Mann habe versucht, sie schon vor Verkauf des Bildes wirtschaftlich zu vernichten, vermag daher nicht zu überzeugen.