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Mietausfall
Wenn der Mieter nicht mehr zahlen kann
Organisationen wie die Caritas oder die Mietervereinigung warnen seit Beginn der Pandemie vor zwei Jahren vor zunehmenden Zahlungsschwierigkeiten von Mietern. Zwar ist es bisher noch nicht zu der erwarteten Kündigungs- und Delogierungswelle gekommen, als privater Vermieter sollte man aber auch abseits der Corona-Zeiten wissen, was bei einem Mietausfall zu tun ist. Gerade wenn die Mieteinnahmen für die Kreditrückzahlung benötigt werden, ist ein langer Ausfall der Zahlungen besonders schmerzhaft.
GEWINN beantwortet gemeinsam mit Rechtsexperten die wichtigsten Fragen dazu, wenn der Mieter nicht mehr zahlen kann.
1. Ab wann kann ich die Miete einklagen? Ab wann ist eine Kündigung des Mietvertrags möglich?
„Falls nicht anders vereinbart ist die Miete immer am 5. des Monats fällig. Danach kann man die Zahlung unter setzen einer Nachfrist von mindestens acht Tagen einmahnen und nach Ablauf der Frist einklagen. Auch eine Kündigung des Mietvertrags ist ab diesem Zeitpunkt möglich. In der Praxis vergeht freilich in der Regel deutlich mehr Zeit“, sagt Rechtsanwalt Martin Foerster von der Kanzlei Pitkowitz & Partners. Die Alternative ist eine Mietzins- und Räumungsklage, also eine Kombination aus Einklagen der Zahlung und Kündigung des Mietvertrags. Eine vorherige Mahnung ist nicht zwingend erforderlich. Die Klage gilt als Mahnung. Sie kann aber frühestens dann eingebracht werden, wenn der Mieter über einen Monat im Rückstand ist.
Man kann auch auf das Einklagen der Miete verzichten und nur die Kündigung aussprechen: „Wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter ohnehin nicht zahlen kann, kann es das Verfahren beschleunigen, wenn man das Geld abschreibt und sich auf die Kündigung beschränkt. Dadurch wird die Wohnung schneller für eine neue Vermietung frei“, so Foerster.
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