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OGH-Urteile
Zeitwert bei Schadenersatz
Der Kläger begehrte rund 50.000 Euro, weil das beklagte Unternehmen die Reinigung seiner Terrasse und seines Bootsstegs unsachgemäß durchgeführt habe. Durch maschinelles Schleifen und Verwendung eines ungeeigneten Öls sei es zu Oberflächenveränderungen gekommen. Da sich die Schäden nicht mehr beseitigen ließen, sei ein Austausch des Bodens erforderlich. Das Erstgericht sprach dem Kläger insgesamt nur 39.912,86 Euro zu. Zwar würde die Erneuerung des Bodens 46.252,80 Euro zuzüglich 4.992 Euro für Demontage und Entsorgung des alten Bodens kosten. Ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren habe der klagsgegenständliche Boden jedoch noch eine Restnutzungsdauer von 22,65 Jahren gehabt, sodass der „Zeitwert“ 34.920,86 Euro betragen habe.
Der OGH (2 Ob 69/24x) bestätigte diese Entscheidung. Der Geschädigte muss sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung „neu für alt“ auch Vorteile anrechnen lassen, die sich daraus ergeben, dass die schadhafte Sache als Nebeneffekt der Neuherstellung in einen qualitativ besseren Zustand gebracht wird bzw. Vorschäden saniert werden. Wäre der Boden bereits zuvor aufgrund der Verwendung einer Schmutzfräse zur Reinigung beschädigt gewesen, wie dies das beklagte Unternehmen behauptete, müsste sich der Kläger auch jenen Vorteil auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen. Dabei trifft aber den Schädiger die Beweislast. Dass das beklagte Unternehmen nicht beweisen konnte, dass der Boden schon vorher beschädigt war, geht somit zu seinen Lasten.