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OGH-Urteile
Blindentestament
Die Erblasserin war stark sehbehindert. Sie errichtete auf einer A4-Seite ein aus fünf Punkten bestehendes Testament, das eine der drei anwesenden Testamentszeuginnen vorlas. Die beiden anderen Zeuginnen unterschrieben einfach, ohne den Text zu lesen oder den Inhalt zu kontrollieren. Der OGH entschied, dass dieses Testament unwirksam ist (2 Ob 48/22f), weil Testamentszeugen nicht nur die Echtheit, sondern auch den Inhalt bezeugen sollen. Dadurch sollen Unterschiebungen und Fälschungen verhindert sowie die Übereinstimmung von Text und Vorgelesenem gesichert werden. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, sollen die Zeugen die letztwillige Verfügung wenigstens überblicksartig kontrollieren und einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vornehmen.