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OGH-Urteile
BMW spurlos verschwunden
Ein von italienischen Behörden im Interpol-Sirene-Fahndungssystem zur Sachfahndung ausgeschriebener gestohlener BMW X5 wurde in Österreich sichergestellt und beschlagnahmt. Nach Aufhebung der Beschlagnahme erwarb ein Mann das Fahrzeug und schenkte es seinem Sohn. Bald darauf reiste der Mann mit dem Pkw Richtung Albanien, wurde jedoch an der montenegrinischen Grenze angehalten. Aufgrund des nach wie vor aufrechten Sachfahndungsvermerks beschlagnahmten die montenegrinischen Behörden den BMW X5. Der weitere Verbleib des Fahrzeugs konnte weder vom Sohn als Eigentümer noch von den österreichischen Behörden eruiert werden. Erst dann wurde die internationale Ausschreibung des Fahrzeugs erfolgreich widerrufen.
Der Amtshaftungsanspruch, den der Sohn einzuklagen versuchte, wurde bezüglich der Rückholungs-, Recherche- und frustrierten Versicherungskosten in Höhe von 3.499 Euro bejaht, hinsichtlich weiterer 21.156 Euro (Kaufpreis) aber verneint. Der OGH beließ es dabei (1 Ob 128/22p). Denn das Berufungsgericht sei zulässigerweise davon ausgegangen, dass aus der unterlassenen Löschung einer Sachfahndung nicht typischerweise folgt, dass ausländische Behörden den auf dieser Grundlage beschlagnahmten Gegenstand nicht mehr ausfolgen. Auch ist es vertretbar, dass das spurlose Verschwinden eines Fahrzeugs, das sich in Verwahrung der Behörden eines Staates befindet, der auch Beitrittskandidat der Europäischen Union ist, wegen (mutmaßlicher) Korruption als äußerst unwahrscheinlich angesehen wurde. Der Schaden ist daher nicht als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses anzusehen.