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OGH-Urteile
Delegieren an ein anderes Gericht
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei das Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, ein anderes im selben Sprengel befindliches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmen. Im konkreten Fall hatte das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht jedoch zu Recht abgelehnt, so der OGH (6 Ob 16/22d). Eine behauptete Verfahrensverzögerung ist kein tauglicher Delegierungsgrund, ebenso wenig der Umstand, dass der Mann Amtshaftungsansprüche aufgrund des Verhaltens der Pflegschaftsrichterin geltend machte. Dies allein führt nicht zwingend zur Befangenheit der Pflegschaftsrichterin. Denn wenn jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen wäre, hätte es jede Partei in der Hand, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage einen ihr missliebigen Richter an der weiteren Ausübung seines Amts zu hindern.