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OGH-Urteile
Ferrari-Lärm beim Nachbarn
Der Kläger wollte seinen Nachbarn, den Beklagten, zur Rede stellen, nachdem dieser am Sonntagmorgen ab neun Uhr einen Ferrari gestartet und den Motor bereits eine halbe Stunde im Stand laufen gelassen hatte. Die Ankündigung, die Polizei zu rufen, beantwortete der Beklagte mit „Was willst du, du Trottel, ich bring dich um!“, und er versetzte dem Kläger mit beiden Händen einen Stoß, durch den dieser stürzte und sich an der linken Hand verletzte. Im Schadenersatzprozess vertrat der Beklagte die Ansicht, den Kläger treffe wegen Provokation ein Mitverschulden an der Verletzung.
Der OGH (1 Ob 47/22a) sah das anders. Zwar können Provokationen ein Mitverschulden begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen. Wörtliche Provokationen genügen dafür in der Regel aber nicht. Auch wenn der Kläger die Liegenschaft des Beklagten widerrechtlich betreten hat und sehr aufgebracht auf den Beklagten zugegangen ist, war diesem rasch erkennbar, dass eine nachvollziehbare Beschwerde vorgebracht wurde. Die darauffolgende Tätlichkeit hat der Kläger weder vorwerfbar provoziert noch musste er damit rechnen. Dem Kläger steht daher der Schadenersatz ungekürzt zu.