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OGH-Urteile
Frist zur Klärung der Vaterschaft
Der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mannes bestritt in einer Klage die Abstammung dessen vermeintlichen Sohns. Zwar war der Antragsteller als Rechtsnachfolger des Ehemanns der Mutter nach § 142 ABGB zur Bestreitung der Abstammung legitimiert, so der OGH (1 Ob 137/22m). Doch musste er gegen sich gelten lassen, dass die Frist dafür bereits abgelaufen war.
Denn hat ein Ehemann Kenntnis von Umständen, die es einem vernünftigen, an der Klärung seiner familienrechtlichen Verhältnisse interessierten Mann in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er der Vater des von seiner Ehefrau geborenen Kindes ist, obliegt ihm die Sammlung von Beweismitteln zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung. In diesem Fall beginnt eine zweijährige Frist, zu laufen, mit der Möglichkeit, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage eindeutig klären zu lassen.
Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass es im empfängniskritischen Zeitraum zu keinem „Beischlaf im engeren Sinn“ zwischen den Eheleuten gekommen war. Die Mutter des Antraggegners hatte ihrem Ehemann auch mitgeteilt, dass er nicht der Vater sei. Damit waren ihm bereits kurz nach Geburt des Antragsgegners Umstände bekannt, die dessen Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich erscheinen ließen.
Zwar ließ der Ehemann der Mutter des Antragsgegners 2018 eine DNA-Analyse vornehmen, aus der sich seine fehlende Vaterschaft ergab. Diese musste ihm aber ohnehin bereits seit Jahrzehnten als höchst unwahrscheinlich erscheinen.
Der Antrag des Rechtsnachfolgers war somit bereits verfristet, wie das Rekursgericht zu Recht angenommen hatte.