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OGH-Urteile
Gefahren in einer Boutique
Die Klägerin stürzte im Bekleidungsgeschäft der Beklagten über eine einzelne Stufe, als sie beim Betrachten eines Kleidungsstücks rückwärtsging. Mit dem Vorwurf, die Beklagte habe durch die mangelnde Kennzeichnung bzw. Absicherung des Niveauunterschieds ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, machte sie Ersatzansprüche geltend.
Vom Inhaber eines Geschäfts kann aber keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden. Vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der nicht ungewöhnlich hohe Niveauunterschied im Verkaufsraum aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags (graue Fliesen und brauner Holzboden) sowie der Beleuchtung gut erkennbar war, ist jedenfalls vertretbar, so der OGH (1 Ob 143/22v). Da die Klägerin beim Rückwärtsgehen stürzte, hätte die von ihr geforderte zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereichs durch „Signalfarben“ ihren Sturz auch nicht verhindert, ebenso wenig eine rutschfeste Oberfläche.