Hauptinhalt

OGH-Urteile

Gefahren in einer Boutique

Von Stephanie Kulhanek und Judith Siegmund

29.11.2022
Frau in Umkleidekabine
© Monkey Business Images - GettyImages.com

Die Klägerin stürzte im Bekleidungsgeschäft der Beklagten über eine einzelne Stufe, als sie beim ­Betrachten eines Kleidungsstücks rückwärtsging. Mit dem Vorwurf, die ­Beklagte habe durch die mangelnde Kennzeichnung bzw. Absicherung des Niveauunterschieds ihre Verkehrs­sicherungspflichten verletzt, machte sie Ersatzansprüche geltend.

Vom Inhaber eines Geschäfts kann aber keine Beseitigung sämt­licher Gefahrenquellen gefordert werden. Vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der nicht ungewöhnlich hohe Niveauunterschied im Verkaufsraum aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags (graue Fliesen und brauner Holzboden) sowie der Beleuchtung gut erkennbar war, ist jedenfalls vertretbar, so der OGH (1 Ob 143/22v). Da die Klägerin beim Rückwärtsgehen stürzte, hätte die von ihr geforderte zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereichs durch „Signalfarben“ ihren Sturz auch nicht verhindert, ebenso wenig eine rutschfeste Oberfläche.

Weitere Artikel

GEWINN Juli/August 2024Exklusiv für GEWINN-Abonnenten

Reif für die Insel?

Die Vorfreude ist groß – doch was, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht genehmigt? Darf der...

Weiterlesen: Reif für die Insel?
GEWINN Juli/August 2024

„Wer erneuerbare Energie erzeugen will, muss auch dafür sorgen, dass die notwendigen Rohstoffe dafür produziert werden“

Die letzte Phase der Legislaturperiode ist eine der spannendsten. Da werden Gesetzesvorlagen oder...

Weiterlesen: „Wer erneuerbare Energie erzeugen will, muss auch dafür sorgen, dass die notwendigen Rohstoffe dafür produziert werden“
GEWINN Juli/August 2024

Dort, wo der Zweigelt (und noch viel mehr) zu Hause ist!

Die heurige Fachexkursion vom Wiener Sommelierverein führte nach Göttlesbrunn, wo Franz Netzl ein...

Weiterlesen: Dort, wo der Zweigelt (und noch viel mehr) zu Hause ist!