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OGH-Urteile
Gurtenpflicht soll nicht Sachschäden verhindern
Anlässlich einer Firmenfeier war der spätere Beklagte Fahrgast in einem Reisebus. Auf der Fahrt verließ der alkoholisierte Mann seinen Sitzplatz und fiel bei einem Bremsvorgang gegen die Windschutzscheibe des Busses, die dadurch beschädigt wurde und ausgetauscht werden musste. Die Klägerin klagte auf Schadenersatz mit der Begründung, der Buslenker habe vor Reiseantritt die Fahrgäste auf die Verpflichtung, während der Fahrt angeschnallt sitzen zu bleiben, hingewiesen. Der Beklagte habe diese Weisung aber nicht befolgt. Der Beklagte brachte vor, dass der Schaden durch eine Vollbremsung des Buslenkers entstanden war, weil dieser zwei Fußgänger übersehen hatte; er selbst habe den Sitzplatz nur kurzzeitig verlassen.
Der OGH (2 Ob 130/21p) bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. Schutzzweck der Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts ist nicht die Verhinderung von Sachschäden am Fahrzeug durch beförderte Personen. Die Schutznorm soll vielmehr die Gefährdung dieser Personen vermeiden.