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OGH-Urteile
Haftungsmaßstab eines Arztes
In einem Arzthaftungsprozess wurde festgestellt, dass es nicht zu erwarten war, dass der Radiologe im Rahmen der durchgeführten Routinebefundung die das Karzinom indizierende Gewebsvermehrung erkennen würde. Ein haftungsbegründendes Verhalten des Arztes wurde daher verneint. Dazu hielt der OGH (4 Ob 111/22k) fest, dass Ärzte nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten haben. Damit ist jene Sorgfalt gemeint, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Radiologen ist daher die Ablehnung der Haftung des Beklagten bei der Diagnoseerstellung durch die vorige Instanz keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.