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Energie und Rohstoffe
Hallo Nachbar, ich verkauf dir meinen Strom
Auf den ersten Blick wirken Energiegemeinschaften wie ein alter Hut. Bereits seit 2017 darf der Strom, der auf dem Dach eines Gebäudes erzeugt wird, allen Bewohnern und Mietern zur Verfügung gestellt werden. Aber an der Grundstücksgrenze, am Netzanschlusspunkt war dann sprichwörtlich Schluss. Der Vermieter musste sich fragen, ob denn die Mieter den Strom aus so einer Anlage haben wollen oder er auf den Kosten einer Photovoltaikanlage sitzen bleibt. Mieter oder Wohnungseigentümer hatten wiederum Bedenken, ob, wie lange und zu welchem Preis sie diesen Strom beziehen können. Deshalb hielt sich der Erfolg von Anlagen nach dem ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) in Grenzen. Mit der Anpassung des ElWOG und den Rahmenbedingungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes EAG gibt es jetzt zwei Ausprägungen für eine Energiegemeinschaft: die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Beiden ist gemein, dass sie ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile erzielen sollen. Der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen.
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