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OGH-Urteile
Handyvideo als Beweismittel
Die Antragstellerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welche ihrem Nachbarn verbieten sollte, sich auf ihrer gesamten Liegenschaft aufzuhalten und sich ihr auf weniger als zehn Meter zu nähern. Der Antragsgegner habe mit einer Spitzhacke den über ihr Grundstück verlaufenden Weg beschädigt und sei mit dieser Hacke auf sie losgegangen. Durch den Angriff habe sie Distorsionen im Halswirbel-, Schulter- und Kniebereich erlitten. Der Vorfall sei durch ein mit ihrem Mobiltelefon aufgenommenes Video dokumentiert. Zur Frage, ob das Video im Prozess als Beweismittel verwendet werden darf, hielt der OGH fest, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel besteht (7 Ob 121/22b). Gerade in Verfahren, die dem Opferschutz dienen, kommt dem Interesse des Beweisführers besonderes Gewicht zu. Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte können nicht so weit reichen, die Wahrheitsfindung als solche zu verhindern und damit den Opferschutz zu konterkarieren. Insbesondere, wenn wie hier zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien anhängig sind, das Video auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgenommen wurde und beim Vorfall nur die Parteien anwesend waren.