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OGH-Urteile
Interessenkollision beim Erwachsenenvertreter
Nach einem Schädel-Hirn-Trauma wurde für die Betroffene Rechtsanwalt W. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht erachtete, die Situation erfordere die Bestellung eines fachkundigen, familienfremden Vertreters. Die Tochter der Betroffenen wehrte sich jedoch gegen die Bestellung des W., weil es innerhalb der Familie massive Streitigkeiten gebe. Der Sohn der Betroffenen sei nämlich bei dieser schwer verschuldet, der gerichtliche Erwachsenenvertreter habe nicht nur ein Vertrauensverhältnis zur Betroffenen, sondern als Rechtsanwalt auch aufrechte Mandate zu den Kindern, etwa zum verschuldeten Sohn.
Der OGH (7 Ob 171/21d) hielt diese Einwände für relevant. Bei der Beurteilung der Eignung einer Person zum Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen, wobei zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand genügt. Die konkrete Gefahr einer Interessenkollision zwischen den Interessen der Betroffenen und ihrer Kinder ist bei den hier geltend gemachten Umständen evident. Daran vermag auch der Wunsch der Betroffenen nichts zu ändern, kommt es doch ausschließlich auf ihr Wohl an.