Hauptinhalt
OGH-Urteile
Keine „Schmalspurehe“
Nach herrschender Auffassung kann außerpartnerschaftlicher Geschlechtsverkehr mit einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Person ein Auflösungsgrund für eine eingetragene Partnerschaft sein, weil eine umfassende Vertrauensbeziehung wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Kläger mehrfach sexuelle Beziehungen mit unterschiedlichen Sexualpartnern hinter dem Rücken des Beklagten pflegte. Und er selbst, nachdem der Beklagte ihn darauf hingewiesen hatte, wie sehr ihn diese Vorgangsweise verletze, dieses Verhalten fortsetzte und mit einer weiteren Person im „Ehebett“ Geschlechtsverkehr hatte. Dass eine derartige Verhaltensweise nicht dem gesetzlichen Gebot einer umfassenden Vertrauensbeziehung entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Auffassung, dass insbesondere homosexuelle Männer keine stabilen Beziehungen pflegen und auch keine sexuelle Treue erwarten, würde einen klaren Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellen. Die eingetragene Partnerschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine „Schmalspurehe“ und keine „Ehe light“ darstellen (6 Ob 212/21a).