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OGH-Urteile
Klavierspiel im Wohnhaus
Der in Wien wohnende Wohnungseigentümer klagte den über ihm wohnenden Nachbarn auf Unterlassung, da die Tochter täglich mehr als 1,5 Stunden Klavier spielte. Der OGH (5 OB 210/21z) bestätigte das Berufungsgericht, das dem Unterlassungsbegehren nur insoweit stattgab, als eine tägliche sechsstündige Spieldauer während der Woche von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 20 Uhr, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr überschritten werde.
Sechsstündiges Klavierspiel erachtete es zwar als ortsunüblich, eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers erkannte es aber mangels relevanter Erhöhung des Dauerschallpegels nicht. Dieser hat sich nicht um mehr als zehn dB erhöht, weshalb von einer „besonderen Lästigkeit“ der Lärmmmission nicht auszugehen ist. Bei geschlossenem Fenster und in normaler Lautstärke gespielt sind an sich störende Fingerübungen oder Wiederholungen schwieriger Stellen in den betroffenen Wohnräumen des Klägers gar nicht oder nur unter besonderer Konzentration wahrnehmbar. Eine weitere Differenzierung des Unterlassungsgebots widerspräche dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke sinnvolles Musizieren selbst bei Übungsspielen nicht immer ermöglicht.