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OGH-Urteile
Lärmbelästigung durch Verschiebebahnhof
Die Kläger wollten sich bei Gericht gegen das vom Verschiebebahnhof auf dem Nachbargrundstück täglich (auch in der Nacht) ausgehende metallische, hochfrequente Quietschen wehren. Insbesondere die Bremsanlagen wären zuletzt derart verändert worden, dass sie wegen der massiven Lärmerhöhung bewilligungspflichtig gewesen seien, so ihr Argument. Das beklagte Eisenbahnunternehmen wandte ein, es liege hier eine Verwaltungsmaterie vor, die von ordentlichen Gerichten gar nicht zu entscheiden sei.
Der OGH traf nun diesbezüglich eine Entscheidung zugunsten der Kläger (1 Ob 96/22g). Ob ordentliche Gerichte angerufen werden können, hängt davon ab, ob ein privatrechtlicher Anspruch Inhalt der Klage ist. Das ist bei einem nachbarrechtlichen Untersagungsanspruch der Fall. Der bloße Umstand, dass Immissionen im Bereich der „Daseinsvorsorge“ verursacht werden, reicht zur Qualifikation als „hoheitlich“ nicht aus. Die Kläger zielen ja nicht darauf ab, auf den hoheitlich geregelten „Zugang zur Eisenbahninfrastruktur“ Einfluss zu nehmen. Sie behaupten lediglich, dass die Bremsanlagen am Verschiebebahnhof bewilligungslos verändert wurden. Die Unterlassung einer davon ausgehenden untypischen Lärmimmission ist grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar. In der Sache selbst muss nun allerdings erst entschieden werden.