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Geld-Tipps
Lebensversicherung mit garantiertem Verlust
Verkauft werden die Produkte häufig mit dem Argument, sie seien „wie ein Bausparer, aber mit höheren Zinsen“. Schon nach rund fünf Jahren könne man erstmals eine „garantierte Teilzahlung“ herausnehmen.
Das Problem dabei: „Da zu Beginn hohe Abschlusskosten fällig wurden, die nach fünf Jahren noch lange nicht durch die Veranlagung in der Lebensversicherung zurückgewonnen werden konnten, erleidet der Kunde durch so eine Teilauszahlung einen kräftigen Verlust“, so Wolfgang Staudinger, Geschäftsführer der digitalisierten Finanzberatung Fynup. Kaum wäre durch die weiteren Einzahlungen des Kunden wieder etwas Geld zum Veranlagen da, folgt schon die nächste Teilauszahlung. Am Ende hat der Kunde so weitaus mehr eingezahlt, als er herausbekommen hat.
Ein Praxisbeispiel von Fynup: Ein 21-Jähriger, der 35 Jahre lang 100 Euro monatlich einzahlen soll, dabei aber bereits nach sechs Jahren und danach alle vier Jahre rund 3.900 Euro entnehmen wird, erhält bei einer Durchschnittsanlagerendite von 1,5 Prozent jährlich (Veranlagung im klassischen Deckungsstock) unterm Strich 5.984 Euro weniger ausbezahlt, als er einbezahlt hat. 42.000 einbezahlten Euro stehen rund 36.000 Euro Teilauszahlungen gegenüber. Der Rest geht an Kosten verloren, von einer Rendite gar nicht zu sprechen. (Details siehe www.fynup.at/a/teilauszahlungen.)
„Bei Lebensversicherungen mit hohen Abschlusskosten, insbesondere gezillmerten, sind geplante Teilauszahlungen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar“, betont Staudinger. Sparen und ernten gleichzeitig kann bei Produkten mit einmaligen Abschlusskosten und hohen Gesamtkosten (wegen hoher Provisionen) nicht funktionieren.
Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat nun gemeinsam mit Fynup und dem Rechtsanwalt Robert Haupt eine Sammelaktion für geschädigte Kunden gestartet, siehe auch www.verbraucherschutzverein.eu/fehlkonstrukt.
Dass derzeit in erster Linie gegen die Versicherungen und nicht gegen die involvierten Strukturvertriebe vorgegangen wird, erklärt VSV-Obmann Peter Kolba schlicht damit, dass für Fehlberatung „die Verjährung bereits drei Jahre ab Vertragsabschluss eintritt“, bei arglistiger Irreführung aufgrund der für Kunden unvorteilhaften Produktgestaltung durch die Versicherung gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.